Geschäftsbericht 2020

7 Kontrollwechsel und Abwehrmassnahmen

7.1 Angebotspflicht

Gemäss Art. 6 der Statuten der Conzzeta AG ist ein Erwerber von Aktien der Gesellschaft nicht zu einem öffentlichen Kaufangebot gemäss Art. 135 Abs. 1 Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) verpflichtet (Opting-out).

7.2 Kontrollwechselklauseln

Es bestehen keine Kontrollwechselklauseln in Vereinbarungen und Plänen zugunsten der Mitglieder des Verwaltungsrats. In Bezug auf die gewissen Mitarbeitenden der Conzzeta Gruppe gewährten Aktienanrechte (Restricted Share Units; siehe dazu Vergütungsbericht, Ziffer 4.2.3) würde ein Change of Control auf Ebene Conzzeta AG, deren Fusion mit einem nicht verbundenen Unternehmen oder die ganze oder mehrheitliche Veräusserung eines Geschäftsbereichs an ein nicht verbundenes Unternehmen die vorzeitige Wandlung der Anrechte in Conzzeta Aktien auslösen, in letzterem Fall jedoch nur bei denjenigen Mitarbeitenden, deren Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen der Conzzeta Gruppe deswegen endet oder auf den neuen Eigentümer übergeht. Unter den gleichen Voraussetzungen enden die Sperrfristen der den Mitgliedern der Konzernleitung zugeteilten Conzzeta Aktien (siehe dazu den Vergütungsbericht, Ziffer 4.2.3).

8. Revisionsstelle 6. Mitwirkungsrechte der Aktionäre

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