Geschäftsbericht 2019

6 Mitwirkungsrechte der Aktionäre

6.1 Stimmrechtsbeschränkung und -vertretung

Jede Namenaktie Kategorie A und jede Namenaktie Kategorie B hat eine Stimme an der Generalversammlung der Gesellschaft (Art. 13 Abs. 1 der Statuten). Die Aktien der Conzzeta AG unterliegen keinen statutarischen Stimmrechtsbeschränkungen.

Gestützt auf Art. 689 Abs. 2 OR kann der Aktionär seine Aktien in der Generalversammlung selbst vertreten oder durch einen Dritten vertreten lassen. Die Aktionäre können gemäss Art. 9 VegüV auch den unabhängigen Stimmrechtsvertreter mit der Abgabe ihrer Stimmrechte bevollmächtigen. Darüber hinaus erlässt der Verwaltungsrat gemäss Art. 13 der Statuten Verfahrensvorschriften über die Teilnahme und Vertretung an der Generalversammlung. Die Gesellschaft anerkennt nur einen Vertreter pro Aktie.

Die Statuten der Conzzeta AG enthalten keine Regelungen zur Abgabe von Weisungen an den unabhängigen Stimmrechtsvertreter sowie betreffend die elektronische Teilnahme an der Generalversammlung.

6.2 Statutarische Quoren

Gemäss Art. 11 der Statuten der Conzzeta AG ist ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, erforderlich für:

Vorbehaltlich Art. 704 OR fasst die Generalversammlung alle anderen Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Aktienstimmen, unter Ausschluss der leeren und ungültigen Stimmen.

6.3 Einberufung der Generalversammlung

Nach Art. 8 der Statuten der Conzzeta AG erfolgt die Einladung zu ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag durch den Verwaltungsrat, gegebenenfalls durch die Revisionsstelle, mittels Einladung im Schweizerischen Handelsamtsblatt unter Angabe der Verhandlungsgegenstände sowie der Anträge des Verwaltungsrats und gegebenenfalls der Aktionäre, welche die Durchführung der Generalversammlung oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands verlangt haben.

Aktionäre, die mindestens 10% des Aktienkapitals vertreten, können die Einberufung der Generalversammlung verlangen.

6.4 Traktandierung

Art. 8 der Statuten der Conzzeta AG sieht vor, dass Aktionäre, die mindestens 5% des Aktienkapitals vertreten, die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands verlangen können. Das Begehren muss der Gesellschaft mindestens 40 Tage vor der Generalversammlung zugehen.

Im Nachgang zur an der Generalversammlung vom 29. April 2014 beschlossenen Kapitalherabsetzung (siehe dazu Geschäftsbericht 2016, «Kapitalveränderungen», Seite 25 f.; https://conzzeta.com/de/media-center/) hat der Verwaltungsrat eine Reduktion der prozentualen Schwelle für die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass eine Senkung des Schwellenwerts in Anbetracht der Aktionärsstruktur der Conzzeta AG nicht angezeigt ist.

6.5 Eintragungen im Aktienbuch

Gemäss Art. 13 Abs. 2 der Statuten der Conzzeta AG erlässt der Verwaltungsrat Verfahrensvorschriften über die Teilnahme und Vertretung an der Generalversammlung. Der Verwaltungsrat hat beschlossen, den Stichtag für die Teilnahme an einer Generalversammlung jeweils auf fünf Arbeitstage vor dem Versammlungstermin zu legen. Der Stichtag wird in der Einladung an die Aktionäre kommuniziert. Vom Stichtag bis und mit dem Versammlungstag werden keine Eintragungen in das Aktienbuch vorgenommen. Regeln zur Gewährung von Ausnahmen bestehen nicht.

7. Kontrollwechsel und Abwehrmassnahmen 5. Vergütungen Beteiligungen Darlehen

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